Hallo zusammen,

bekommt hier jemand eine Beförderung oder Leistung zur Mobilität (Krankenkasse oder Eingliederungshilfe) wenn ja, aufgrund welcher Beschwerden?

Ich habe seit Januar 24 mit dem Schwindel, Sehproblemen und Gangproblemen zu tun, seit 2 Wochen fahre ich aufgrund eines leichten Vorfalls (hatte die Schranke in nem Parkhaus gestreift. Gab aber keinen Schaden) nicht mehr selbst Auto.
Zuvor hatte ich schon gemerkt, dass ich Abstände nicht mehr gut einschätzen kann und es mich extrem anstrengt, mich auf die Anforderungen des Straßenverkehrs konzentrieren zu müssen, um das alles noch normal hinzubekommen.

Bei der Eingliederungshilfe habe ich wegen Leistung zur Mobilität gefragt (§ 83 SGB IX) und wurde abgewiesen, ich hätte keine wesentlichen Beeinträchtigungen nach dem SGB und es wäre die Krankenkasse zuständig.
Von der Krankenkasse wurde ich abgewiesen, da man Merkzeichen aG und GdB mindestens 80, oder Pflegegrad 4 bzw. 3 bei vergleichbarer Einschränkung bräuchte.

Laut meinem Neurologe kommt der Schwindel davon, an welchen Stellen bei mir die Herde sind. Ob es s ich durch Behandlung bessert weiß ich noch nicht, der Kliniktermin steht noch an. Aber ich komme so aktuell eben nichtmal selbstständig zum Arzt.
Wenn möglich fährt mich mein Partner, aber der Arbeitet eben auch und ist da nicht so flexibel. Ich habe zwar Pflegegrad 2 bekomme darüber aber aus Kapazitätsgründen keine Alltagsbegleitung. Eine Begleitung um mit Öpnv zu fahren habe ich aktuell auch nicht.

Seit 2 Wochen komme ich eben nirgendwo mehr hin und zumindest zum Arzt zu kommen wäre schon wichtig. Für den Kliniktermin nimmt mein Partner sich frei. Alternativ habe ich nach persönlichem Budget gefragt, damit ich jemanden dafür bezahlen könnte, mich zu begleiten oder mich zu fahren, aber auch das bekomme ich nicht.
Mein Arzt kann mir auch die Einschränkungen und die Notwendigkeit ohne Probleme bescheinigen, aber meine Frage wäre, welche Leistung zutrifft bzw. welche Behörde zuständig wäre?

LG Alex.

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Moin Alex

Hab mal eben rauskopiert:

Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch die Behinderung wesentlich eingeschränkt ist.

Das regelt das neunte Sozialgesetzbuch. Das steht allen oben genannten Personen zu.

Übergeordnet ist das Ministerium für Arbeit und Soziales, da gibt es ein so genanntes Bürgertelefon für die verschiedenen Bereiche.
Ruf da mal an und lass dich beraten. Die können das ganz gut :wink:
Viel Erfolg!

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Wenn du nicht ohne Hilfe zum Arzt kommst, kannst du dir einen Transportschein/Taxischein zum Arzt geben lassen.

Wenn Sie aufgrund eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage sind, allein und ohne medizinisch-fachliche Betreuung zum Arzt oder ins Krankenhaus zu fahren, benötigen Sie einen Krankentransport. Dafür stellt Ihnen Ihr Arzt eine Verordnung aus. Diese Verordnung wird auch als Transportschein oder Krankentransportschein bezeichnet.

Liegt eine solche Verordnung vor, übernimmt Ihre Krankenkasse zu großen Anteilen die Kosten für den Transport. In manchen Fällen muss die Verordnung vorab bei der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden.

Die KK zahlt die Fahrt nur zu stationären Krankenhausaufenthalten, nicht zu ambulanten Terminen, egal ob Klinik oder Arztpraxis, außer mit aG.
Da nutzt einem auch der Transport/Taxischein nichts. Die KK lehnt es ohne aG ab. Ich hab’s versucht, wurde abgelehnt, musste es am Ende selbst bezahlen. Man kann es steuerlich geltend gemacht.

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Steht in den Richtlinien der Krankenkassen. Ambulante Fahrten,
aG und oder Pflegegrad 3 oder mehr.
Ausnahme: Fahrten zur Chemo und Strahlentherapie

Hm, meine Taxifahrt nach der ambulanten Lumbalpunktion wurde ohne vorher fragen übernommen… Ohne PG und GDB…

Bei mir wurde die erste Fahrt zur ambulanten Infusionsbehandlung mit Ocrevus, in die MS Ambulanz, nicht übernommen. Wurde trotz Wiederspruchs abgelehnt!
Trotz das ich damals schon einen Schwerbehindertenausweis von 50 hatte.

Laut einem Gerichtsurteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L 13 SB 103/12) rechtfertigt ein Schwankschwindel das Merkzeichen “G” (für erhebliche Gehbehinderung) wodurch man auch ein Anrecht auf eine Beförderung hätte.

Also sollte doch der Schwindel ebenso begründen, dass man eine Beförderung von der Eingliederungshilfe oder Krankenkasse bekommt. Es ist ja dieselbe Argumentation, weshalb man damit das Anrecht auf das Merkzeichen “G” hätte.

Stell dir das nicht so einfach vor. Ich schaffe keine 100 m und EDSS 6, erhalte auch kein aG. Die Gerichtsurteile kenne ich auch alle.
Ich habe 100 mit den Merkzeichen G und B, erhalte keine bezahlte Beförderung. Gibt es nur bei aG

Das bezieht sich auf die Beförderung im öffentlichen Nahverkehr und nicht auf Individualtransport.

Der oben verlinkte Fall würde meines Erachtens das Merkzeichen “B” zu dem “G” erlauben:
Sind die Beschwerden so stark, dass Betroffene nicht in der Lage sind, ohne Begleitung längere Wege zurückzulegen, können sie in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen “G” erhalten.

Lies dich mal ein in die Unterschiede der Merkzeichen

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