Berlin – Cannabispatienten dürfen am Straßenverkehr teilnehmen, sofern sie aufgrund der Medikation nicht in ihrer Fahrtüchtigkeit eingeschränkt sind. Darauf hat die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken im Bundestag hingewiesen. Die Patienten müssten in der Lage sein, das Fahrzeug „sicher zu führen“, heißt es in der Antwort. Patienten drohe keine Sanktion nach dem Straßenverkehrsgesetz, „wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt“.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis sei jedoch bei missbräuchlicher Einnahme eines cannabishaltigen Medikaments möglich. Wie es weiter heißt, kann die Fahrtüchtigkeit auch in der Einstellungs- und Eingewöhnungsphase von cannabishaltigen Arzneimitteln beeinträchtigt sein.
Für die derzeit rund 1.000 Cannabispatienten gilt laut Bundesregierung eine Ausnahmeklausel des Straßenverkehrsgesetzes. Zweck der Regelung sei, dass „durch die Medikation die grundsätzliche Fahrtüchtigkeit erst wieder hergestellt wird“. Die Wirkung der Substanz als Therapeutikum unterscheide sich deutlich von der bei missbräuchlichem Konsum. Drogenkonsumenten wollten sich berauschen, Patienten nähmen solche Substanzen, um einem Leiden entgegenzuwirken.
ACHTUNG:
Eine Strafbarkeit gemäß § 316 StGB droht Cannabispatientinnen und -patienten
sowie Konsumenten außerhalb einer medizinischen Indikation in gleicher Weise,
wenn sie auf Grund der Wirkung des Cannabis (auch bei jeder anderen Medika-
tion) nicht in der Lage sind, ein Fahrzeug (Fahrrad oder Kraftfahrzeug) sicher zu
führen. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn wegen der Wirkung des Cannabis Aus-
fallerscheinungen vorhanden sind, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Eine
Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kann insbesondere in der Einstellungs- und
Eingewöhnungsphase von cannabishaltigen Arzneimitteln vorliegen, abhängig
von Krankheitsbild und Therapie (Dosis, Therapiephase, Grunderkrankung, an-
dere Arzneimittel)