Ich habe seit zweieinhalb Jahren den orangenen Parkausweis, der dieselben Rechte wie der blaue “Behinderten-Parkausweis” einräumt bis auf das Parken auf Parkplätzen mit dem Rollstuhlfahrer-Symbol. Ganz grob gesagt erlaubt einem der orangene Parkausweis, auf Parkplätzen im Parkverbot (und eingeschränkten Halteverbot) maximal drei, bzw. 24 Stunden kostenlos zu parken - wenn kein anderer legaler Parkplatz in “zumutbarer Entfernung” frei ist.
Leider steckt der Teufel im Detail, wie ich jetzt erfahren musste. Im Bereich einer sog. “Grenzmarkierung” (Straßenverkehrs-Zeichen 299) zu einem Parkverbot (also Zick-Zack-Linie auf der Straße) darf man nicht parken, obwohl diese nur die räumliche Gültigkeit des Parkverbots präzisiert.
Das ist zwar eine relative Bagatelle (10 € Verwarnungsgeld) und ein sehr spezielles Thema, aber ich dachte, vielleicht interessiert es doch den einen oder die andere, der/die einen orangenen Parkausweis hat. Leider ist die Rechtslage nicht konsistent (“Parken im Parkverbot erlaubt”) und es kommt auf das jeweilige Verkehrszeichen an - deutsche Bürokratie eben …
Michael