Ich habe seit zweieinhalb Jahren den orangenen Parkausweis, der dieselben Rechte wie der blaue “Behinderten-Parkausweis” einräumt bis auf das Parken auf Parkplätzen mit dem Rollstuhlfahrer-Symbol. Ganz grob gesagt erlaubt einem der orangene Parkausweis, auf Parkplätzen im Parkverbot (und eingeschränkten Halteverbot) maximal drei, bzw. 24 Stunden kostenlos zu parken - wenn kein anderer legaler Parkplatz in “zumutbarer Entfernung” frei ist.

Leider steckt der Teufel im Detail, wie ich jetzt erfahren musste. Im Bereich einer sog. “Grenzmarkierung” (Straßenverkehrs-Zeichen 299) zu einem Parkverbot (also Zick-Zack-Linie auf der Straße) darf man nicht parken, obwohl diese nur die räumliche Gültigkeit des Parkverbots präzisiert.

Das ist zwar eine relative Bagatelle (10 € Verwarnungsgeld) und ein sehr spezielles Thema, aber ich dachte, vielleicht interessiert es doch den einen oder die andere, der/die einen orangenen Parkausweis hat. Leider ist die Rechtslage nicht konsistent (“Parken im Parkverbot erlaubt”) und es kommt auf das jeweilige Verkehrszeichen an - deutsche Bürokratie eben …

Michael

Warum bekommst Du den blauen nicht? Kein “aG” ?

Und abgesehen davon hatte ich mit meinem Smart fast immer eine eingebaute Parkplatzgarantie…

Uwe

War das eine allgemeine Bemerkung oder hatte das speziell was mit dem orangenen Parkausweis zu tun?

Auf der ADAC Seite steht:

Der Inhaber eines blauen oder orangen Parkausweises erhält folgende Parkerleichterungen:

  • Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist und im Bereich eines Zonenhaltverbots. Auf Antrag kann für bestimmte Strecken eine längere Zeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
  • Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist.
  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 “Parken”, Zeichen 314.1 “Parkraumbewirtschaftungszone” oder Zeichen 315 "Parken auf Gehwegen gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
  • Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1), in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
  • Parken an Parkuhren oder bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung.
  • Parken auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden.
  • Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Diese Erleichterungen dürfen in Anspruch genommen, werden, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Voraussetzung ist auch hier, dass der blaue EU-Parkausweis oder der orangefarbige Ausweis gut sichtbar im Fahrzeug ausliegt.

Ist da eine Abweichung zur Interpretation vom ADAC?

Hallo Uwe,

ich habe zwar GdB 90, B und G - aber die letzte Hürde zum aG habe ich noch nicht geschafft. Und ich muss ehrlich sagen, das ist auch korrekt so (im Vergleich zu anderen und bei der strengen Auslegung des aG). Ich kann noch bis zu 200m mit 2 Stöcken laufen - langsam und es strengt ziemlich an, aber es geht.

Und auch mit dem Smart hättest du in diesem konkreten Fall keinen Parkplatz in der Nähe gefunden. Es ist ja auch mein erstes Verwarnungsgeld mit dem orangenen Parkausweis in gut anderthalb Jahren.

Michael

Hallo Marc,

du führst völlig richtig die geltenden Bestimmungen auf. Und da taucht Zeichen 299 (“Grenzmarkierung”) eben nicht auf. Intendiert ist/war das bei der rechtlichen Festlegung ganz bestimmt - aber es hat halt niemand an so einen Spezialfall gedacht. Und wenn irgendwann ein neues Verkehrszeichen in Zusammenhang mit Parken kommt, gilt der orangene Ausweis (und übrigens auch der blaue !) dort erst mal nicht.

M.a.W.: intendiert ist eine grundsätzliche Parkerlaubnis (für 3 oder 24 Stunden) im Parkverbot. So steht es aber weder im Gesetz noch in den Ausführungsbestimmungen. Dort sind alle gültigen Konstellationen einzeln aufgeführt (“Positivliste”). Und was dort halt nicht steht, gehört auch nicht zum Geltungsbereich. Das ist zwar bestimmt vom Gesetzgeber nicht so gewollt, aber formal geltende Rechtslage. Das hat man mir klargemacht - und die Behörde in Darmstadt hat sich stur darauf berufen (“Paragraphenreiterei”).

Und - wie gesagt - das ist die gleiche Rechtslage auch für den blauen Parkausweis. Auch damit hat man keinen Freibrief.

Michael