Es geht nicht um ein Urteil, sondern um die gesetzliche Grundlage. Das ist bundesweit gesetzlich geregelt.
Angeblich befindet sich die gesetzliche Grundlage in §46 der Straßenverkehrsordnung (StVO), § 46 StVO 2013 - Einzelnorm, allgemeine Rechtsgrundlage, bzw. in den zugehörigen “Allgemeinen Verwaltungsvorschriften” (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)). Auf die Schnelle habe ich die entsprechende Passage in den Verwaltungsvorschriften nicht gefunden.
Wie ich geschrieben habe, brauchst du GdB 80 bzgl. der Gehbehinderung. Ich habe GdB 90 und seit 3 Jahren den orangenen Parkausweis. Ob jetzt allein die Gehbehinderung bei einem GdB von 90 bereits einen (Einzel-)GdB von 80 ausmacht, ist sicher interpretierbar. Bei mir stimmt es sicherlich, da die Gehbehinderung mit Abstand meine größte Einschränkung ist. Die Genehmigung des orangenen Parkausweises erfolgte bei uns (Stadt mit 45.000 Einwohnern) bei einer städtischen Behörde - und war reine Formsache. Der Mitarbeiter hat nicht mit mir Kontakt aufgenommen, sondern sich mit dem allgemeinen GdB 90 begnügt. Aber klar: das ist Ermessenssache, und es gibt wie im allgemeinen Leben auch bei Behörden solche und solche Menschen …