Auszug daraus:
Die Befristung des Ausweises ist jedoch rechtmäßig erfolgt. Nach § 152 Abs. 5 SGB Satz 3 IX soll die Gültigkeitsdauer des Ausweises befristet werden. Ein Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Ausweises ergibt sich daher auch im Hinblick auf die dem Ausweis zu Grunde liegende – regelmäßig erfolgende – unbefristete Feststellung des GdB und der damit verbundenen Schwerbehinderteneigenschaft nicht. Aus dem Wort „soll“ in § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX folgt, dass der Beklagte den Ausweis in der Regel befristen muss, er jedoch in atypischen Fällen hiervon abweichen kann. Dies ergibt sich auch aus einer Parallele zu den von dem BSG insoweit zur Sollvorschrift des § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X angestellten Erwägungen (so Thüringer LSG, Urteil vom 14.10.2021 – a.a.O. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.06.2016 – B 5 RE 1/15 R –, in juris; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
§ 6 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) sieht eine Befristung auf längstens fünf Jahre vom Monat der Ausstellung an vor. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Die Befristung hat den Grund, dass geprüft werden kann, ob die im Ausweis dokumentierten Merkmale noch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen noch vorliegen (vgl. BT-Drs. 15/2318 S. 23, LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Daraus ergibt sich ebenfalls, dass eine Befristung der Regelfall ist, während eine unbefristete Ausstellung nur in atypischen Fällen erfolgen kann.